Steuern und Recht

 

 

 

 

 

 

Imker und Imkereien betreffend:

 

 

 

- 17.10.2021 -


Steuern in der Imkerei
 


In der Imkerei gelten steuerliche Sonderregeln. Hobbyimker haben Vorteile bei der Einkommensteuer. Doch Vorsicht: Das Steuerrecht hat auch Stolperfallen für Imker parat – zum Beispiel bei der Umsatzsteuer.
 

 

 

 

- 17.10.2021 -


Der Imker und die Einkommensteuer
 


Die große Mehrheit der Imker in Deutschland hält Bienen als Hobby oder im Nebenerwerb. Genau dafür gelten steuerliche Besonderheiten bzw. kann das Finanzamt eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen akzeptieren. Diese Sätze greifen sowohl für Imker mit weniger als 30 Bienenvölkern, als auch für diejenigen, die weniger als 70 Bienenvölker halten und damit schon eine ordentliche Menge an Honig produzieren – definitiv mehr als man selbst verzehrt. So hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Honigverkauf und beim Verkauf von anderen Produkten aus der Imkerei Pauschalen gelten.

Die aktuellen Regelungen gelten seit dem Steuerjahr 2016. Sie legen folgendes fest:
Imker mit höchstens 30 Bienenvölkern müssen keinen Gewinn versteuern
Wer bis zu 70 Völker besitzt, darf pauschal 1.000 Euro als Gewinn angeben und muss nur darauf Steuern bezahlen. Anders herum ausgedrückt bedeuten die Regelungen: Ab 31 Völkern wird dem sonstigen Einkommen ein pauschaler Gewinn von 1.000 Euro zugerechnet und ab 71 Völkern wird die reguläre Einkommensteuer fällig. Gezählt werden allerdings nur Wirtschaftsvölker, deren Honig man erntet, keine Ableger. Festgelegt sind diese sogenannten „Grenzen und Gewinne der Sondernutzung“ in §13a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes.
 

 

 

 

- 17.10.2021 -


Der Imker und die Umsatzsteuer
 


Hier geht es nicht um die Unterscheidung 30 Bienenvölker oder mehr. Stattdessen steht die Frage im Mittelpunkt, ob ein Imker aufgrund unternehmerischer Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Und wenn ja, ob er die Kleinunternehmerregelung nach §19 des Umsatzsteuergesetzes nutzen kann und ob dies Sinn macht. Wer angestellt arbeitet und nur wenige Bienenvölker hält, hat mit der Umsatzsteuer also meist nichts zu tun.
 

 

Vereine - insbesondere Imker- u. Bienenzuchtvereine

 

 

Vereine - Steuern und Recht

03.05.2022


Erinnerung - Eintragungs-
pflicht in das Transparenz
register

 

Nach dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz reicht es nicht mehr aus, wenn das Transparenzregister selbst nicht alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten enthält, sondern dafür auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister verweist. Damit müssen die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, den oder die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister aktiv mitteilen. Dafür sieht das Gesetz eine gestaffelte Übergangsfrist vor.

Die Frist für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist bereits am 31.03.2022 abgelaufen.
Bis zum 30.06.2022 müssen auch GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften ihre Meldungen vornehmen.
In allen anderen Fällen endet die Frist am 31.12.2022.
Zwar sind Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt (01.04.2023/01.07.2023/01.01.2024).

Betroffene Mandanten sollten dennoch rechtzeitig auf den Fristablauf zum 30.06.2022 hingewiesen werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)

 

Vereine - Steuern und Recht

04.04.2022

Vereins
know-
how


Gegenanträge zu Tagesord-
nungspunkten

 

vereinsknowhow.de

veröffentlicht am 04.04.2022

 

Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten müssen aufgenommen werden
Auszug aus dem Vereinsinfobrief  Nr. 429

Vereine müssen in der Mitgliederversammlung das Rederecht der Mitglieder sorgsam beachten. Werden Stellungnahmen unterdrückt, führt das regelmäßig zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen.
Im Fall, den das Amtsgericht Düsseldorf (23.03.2021, VR 3058) verhandelte, hatte die Versammlungsleitung bei einer Online-Mitgliederversammlung die Rednerliste geschlossen, noch bevor Wortmeldungen möglich waren. Damit waren Gegenanträge unmöglich.
Solche Gegenanträge – so das AG Düsseldorf – müssen aber grundsätzlich zugelassen werden. Sie dürfen, wenn die Satzung das nicht ausschließt, selbst noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie einen inhaltlichen Zusammenhang zum angekündigten Tagesordnungspunkt aufweisen.
Hinweis: Nach der vereinsrechtlichen sogenannten Relevanztheorie gilt, dass jeder Redebeitrag die Meinungsbildung der Versammlung wesentlich beeinflussen könnte. Selbst wenn die Stimme des nicht zugelassenen Redners bei der Auszählung keinen Ausschlag gegeben hätte, führt deswegen die Nichtzulassung regelmäßig zu einer Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Das gilt z.B. auch, wenn Mitglieder von der Versammlung ausgeschlossen oder nicht eingeladen werden.
 

 

 

Vereine - Steuern und Recht

- 10.03.2022 -


Mitgliederversamm-
lung: Einberufungs-
pflicht kann nicht per Klage festge-
stellt werden

Bereitgestellt von   vereinskowhow.de
 


Auszug aus dem Infobrief vom 09.03.2022

Mitgliederversammlung: Einberufungspflicht kann nicht per Klage festgestellt werden

Führt ein Verein entgegen der Satzung – z.B. wegen der Corona-Pandemie – keine Mitgliederversammlung durch, kann der Anspruch nicht gerichtlich festgestellt werden.

Eine solche Feststellungklage ist nach Auffassung der Amtsgerichts (AG) Magdeburg nicht zulässig, weil sich der Anspruch ohnehin schon aus der Satzung ergibt und die Klage nicht sicherstellen kann, dass tatsächlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird.

Für möglich hält das AG dagegen eine Leistungsklage in Bezug auf eine konkret anzusetzende Mitgliederversammlung. Auf diesem Weg kann auch geklärt werden, ob der Verein unter den herrschenden Bedingungen verpflichtet ist, eine Versammlung durchzuführen.

Hinweis: Ob die Einberufung einer Mitgliederversammlung von einem einzelnen Mitglieder erklangt werden kann, hängt von der konkreten Satzungsgestaltung ab. Grundsätzlich sind die Mitglieder auf das Minderheitenbegehren verwiesen.

Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 5.08.2021, 121 C 166/21 (121)
 

 

 

Vereine - Steuern und Recht

- 10.03.2022 -


Lohnspenden im steuerpflichtigen Bereich

Bereitgestellt von   vereinskowhow.de
 


Auszug aus dem Infobrief vom 09.03.2022

Lohnspenden im steuerpflichtigen Bereich

Der Verzicht auf Vergütungsansprüche zugunsten einer Spende ist in gemeinnützigen Vereinen eine häufige Praxis. Handelt es sich um Vergütungen, die für Tätigkeiten in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bezahlt werden, hat das ertragsteuerliche Folgen für die Einrichtung. Während die Spende dem steuerbegünstigen Bereich zufließt, kann im steuerpflichtigen ein Betriebsausgabenabzug möglich sein.

Die letzte Aktualisierung vom 6.08.2021 betraf die Gesetzesänderungen durch das Jahressteuergesetz 2020. Jetzt hat die Finanzverwaltung insbesondere die neuere Rechtsprechung eingearbeitet.
BMF, Schreiben vom 12.01.2022, IV A 3-S 0062/21/10007:001, FMNR202200025

 

 

 

Vereine - Steuern und Recht

- 10.03.2022 -


Hilfe
für die Ukraine - das dürfen gemeinnützige Vereine

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Auszug aus dem Infobrief vom 09.03.2022

Hilfe für die Ukraine – das dürfen gemeinnützige Einrichtungen

Auch in Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen gibt es eine große Bereitschaft, sich gegen den Krieg in der Ukraine zu engagieren und den davon betroffenen Menschen zu helfen. Beachtet werden müssen dabei aber vereins- und insbesondere gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben.

Hinweis: In absehbarer Zeit wird das Bundesfinanzministerium – wie immer in solchen Fällen – sicher sog. Billigkeitsregelungen erlassen, die die möglichen Hilfeleistungen erweitern und vereinfachen. Bisher liegt ein solcher Erlass nicht vor. Deswegen gelten die folgenden allgemeinen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts.

Mittelweitergabe
Nach den Regelung des § 58 Abgabenordnung (AO) dürfen gemeinnützige Organisationen Geld- und Sachmittel in unbeschränkter Höhe an andere gemeinnützige (steuerbegünstigte) oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen weitergeben. Es kommt dabei nicht auf die Satzungszwecke von Geber- und Empfängereinrichtung an. Auf diese Weise können auch Einrichtungen ohne einschlägige Zwecke (wie z.B. Flüchtlings- und Katastrophenhilfe) mittelbar solche Zwecke unterstützen.

Wichtig: Vereinsvorstände können nicht frei über das Vereinsvermögen verfügen. Eine Mittelweitergabe, die über das bis dahin übliche hinausgeht, bedarf deswegen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Andernfalls könnte der Vorstand vom Verein in Haftung genommen werden. Diese Zustimmung kann aber auch nachträglich eingeholt werden. Das ist sicher unkritisch, wenn sich der Vorstand auf eine entsprechende (einfache) Mehrheit in der Mitgliederversammlung verlassen kann. Einzelne Mitglieder haben hier kein Vetorecht.

Auch eine leihweise Überlassung von Sachmittel ist möglich. So könnte ein Verein z.B. sein Fahrzeug überlassen oder Zelte, Kochgeräte usf.

Ebenfalls erlaubt ist die Überlassung von Räumen. Es gibt also keine Bedenken, wenn z.B. ein Sportverein seine Halle als Flüchtlingsunterkunft bereitstellt. Weil er keine entsprechenden Satzungszwecke hat, ist es aber gemeinnützigkeitsschädlich, wenn er selbst eine solche Hilfseinrichtung betreibt oder Räumlichkeiten direkt an Betroffene überlässt. Immer muss hier – zumindest pro forma – eine gemeinnützige Einrichtung mit entsprechenden Satzungszwecken dazwischengeschaltet sein.

Beispiel: Ein Schützenverein hat in seinem Vereinsheim eine kleine Wohnung, die er einer bestimmten Familie überlassen will. Es genügt, wenn er dazu eine kurze (schriftliche) Vereinbarung mit einer lokalen Flüchtlingshilfeeinrichtung trifft. Die Betreuung muss dann zwar im Namen dieser Einrichtung erfolgen. Der Verein kann sich aber direkt um die Menschen kümmern, die in seinen Räumen untergebracht sind. Auch das muss dann aber immer im Namen und Auftrag der Flüchtlingshilfeeinrichtung geschehen. Das ist aber nur eine Formsache.

Personalgestellung
Ebenfalls erlaubt ist nach § 58 AO die Überlassung von Personal an andere steuerbegünstigte Einrichtungen. Das bezieht sich natürlich auf vergütetes Personal, weil es ehrenamtlich Tätigen ja jederzeit freisteht, sich anderweitig zu engagieren. Gemeinnützige Einrichtungen können also Mitarbeiter/innen für Tätigkeiten bei anderen gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen freistellen und dabei die Gehälter weiterbezahlen.

Spendenaufrufe
Unter die „Mittelweitergabe“ fallen auch alle Arten von Dienstleistungen. Vereine können also ihre vielfältigen Ressourcen mobilisieren. Denkbar wäre z.B. auch, dass sie Ihre Verteiler für Spendenaufrufe an Hilfsorganisationen nutzen.

Spendensammlungen
Spenden können auch vom Verein selbst zur Weitergabe an Hilfsorganisationen gesammelt werden. Da eine Mittelweitergabe unbeschränkt erlaubt ist (auch aus Spendenmitteln), kann der Verein dabei selbst Spendenbescheinigungen ausstellen. Beim Spendenaufruf sollte aber klargestellt werden, dass die Spenden zur Weitergabe bestimmt sind. Das ist zwar aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich, aber hinsichtlich der Spenderkommunikation unbedingt zu empfehlen. Oft ist es aber einfacher, um Spenden auf die bekannten Sonderkonten der Hilfsorganisationen zu bitten. Hier gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis nämlich für Spenden in jeder Höhe. Es genügt dann der Kontoauszug als Nachweis für den Steuerabzug der Spende. Vereine können dieses Verfahren sonst nur bei Geldspenden bis 300 Euro (pro Einzelspende) nutzen.

Keine direkte Unterstützung von Betroffenen
Nicht erlaubt ist gemeinnützigen Einrichtungen ohne einschlägige (mildtätige) Zwecke die direkte Unterstützung von Einzelpersonen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Betroffene in Deutschland oder in der Ukraine sind.

Hinweis: Die Mittelweitergabe an Einrichtungen in der Ukraine, die analog zur deutschen Gemeinnützigkeit begünstigt sind, ist zwar ebenfalls möglich. Leider hat die Finanzverwaltung aber bisher nicht klargestellt, welche Nachweise dabei erforderlich sind. Deswegen ist eine Mittelweitergabe an eine deutsche Hilfseinrichtung sicherer und unkomplizierter.

Oft möchten Vereine betroffene Menschen direkt unterstützen, weil zu Ihnen persönliche Kontakte bestehen oder entstehen. Hier geht es nur auf einem Umweg: Der Verein spendet an eine entsprechende Hilfsorganisation mit der Bitte, die Mittel an bestimmte Betroffene weiterzugeben.

Unser Tipp: Hier ist Vernetzung wertvoll. Am sichersten und unbürokratischsten erreichen die Hilfen bestimmte Einzelpersonen und –gruppen, wenn ein Kontakt zu einer lokalen Hilfsorganisation besteht. Große Hilfsorganisationen werden solche gebundenen Spenden ohnehin nicht annehmen.

Politische Stellungnahmen
Viele Organisationen nehmen über eine materielle Hilfe hinaus auch politisch Stellung. Sei es, dass sie den Krieg in der Ukraine öffentlich verurteilen oder dass sie zu Demonstrationen und anderen Aktionen aufrufen oder sich sogar als Veranstalter beteiligen.

Grundsätzlich sind solche politischen Stellungnahmen gemeinnützigen Einrichtungen nur im Rahmen ihrer Satzungszwecke erlaubt. Das Bundesfinanzministerium hat aber erst jüngst klargestellt, dass politische Äußerungen unschädlich sind, wenn sie sich auf den Einzelfall beschränken. Es gibt also keine Bedenken, wenn Vereine ihre Medien(-zugänge) nutzen, sich zum Ukrainekrieg politisch zu äußern, weil das ja in aller Regel auf Einzelfälle beschränkt bleibt.
 

 

 

Vereine - Steuern und Recht

- 10.12.2021 -


Anmerkungen
zu Beschlüssen
der Mitgliederver-
sammlung

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Auszug aus dem Infobrief vom 10.12.2021

Informationsrechte der Mitglieder und Datenschutz

Dürfen die Mitglieder eines Vereins Auskünfte erhalten, die personenbezogene Daten von Beschäftigen des Vereins enthalten? Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hält das für zulässig (Urteil vom 1.11.2021, 2-01 S191/20).

Der Fall betraf einen Verein, der seine Budgetplanung per E-Mail verschickte. Aus den Unterlagen ließ sich das Gehalt eines Trainers ersehen, der auch namentlich genannt war. Der Trainer verklagte daraufhin den Verein wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auf Schadenersatz. Das LG wies die Klage ab.
Das LG stellt zunächst klar, dass die Datenweitergabe an die Mitglieder in den Anwendungssbereich der DS-GVO fiel. Es wurden nämlich durch die Übermittlung per E-Mail personenbezogener Daten i.S. der DS-GVO „verarbeitet“.

Rechtliche Grundsätze
Nach Auffassung des LG war die Datenverarbeitung aber nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO zulässig. Nach dieser Regelung ist eine Datenverarbeitung – ohne Zustimmung der betroffenen Person – rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Bei Anwendung dieser Regelung ist aber zu prüfen,

  • ob ein berechtigtes Interesse (hier des Vereins) bestand, die Daten zu verarbeiten,
  • ob dieses Interesse gegen andere rechtliche Regelungen oder gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstößt und ob der Erforderlichkeitsgrundsatz und das Gebot von Treu und Glauben eingehalten sind,
  • ob die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.

Verein hat ein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe
Das berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe sieht das LG darin, dass die Mitglieder alle Tatsachen kennen müssen, die für den Verein von Bedeutung sind. Nur so können sie kompetent an den Entscheidungen mitwirken. Die Budgetierung und Budgetplanung sind dabei von hohem Stellenwert. Daher stehen den Vereinsmitgliedern auch entsprechende Auskunftsrechte gegenüber dem Verein zu.

Der Vorstand ist daher auf Verlangen eines jeden einzelnen Mitglieds auskunftspflichtig, jedenfalls soweit das zur sachgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten notwendig ist. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 BGB, der auf die Auskunftspflichten des Vorstands nach dem Auftragsrecht verweist (§ 666 BGB).
Das gilt auch, wenn die Weitergabe der Daten nicht durch den Verein bzw. den Vorstand erfolgt ist, sondern durch ein Vereinsmitglieds an andere Mitglieder. Auch Vereinsmitgliedern muss es gestattet sein, Tatsachen, die für den Verein von Bedeutung sind, untereinander auszutauschen. Die Daten blieben – so das LG – in beiden Fällen in einem geschützten Bereich des Vereins.

Datenweitergabe war erforderlich
Auch der Erforderlichkeitsgrundsatz ist nicht durchbrochen worden. Dies gilt auch dann, wenn man eine Schwärzung des Namens des Trainers in Betracht zieht. Eine solche Schwärzung – so das LG – hätte aber den Informationsgehalt reduziert. Für die Vereinsmitglieder muss transparent sein, wer als Trainer tätig ist und wer in welcher Höhe eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Nur so kann durch die Mitglieder geprüft werden, ob die Vergütung in einem gerechten Verhältnis zum Aufwand des jeweiligen Trainers steht und damit die Budgetierung im Einzelnen angemessen ist.

Interesse der Mitglieder überwiegt
Die Interessen des Vereins überwiegen auch nicht die berechtigten Interessen des Trainers bzw. der in der Gruppe gelisteten Vereinsmitglieder.

... gewisse politischen Zielsetzung verbunden sein.

Die Entscheidungsbefugnisse der Mitglieder in der Mitgliederversammlung setzen eine Transparenz der Vereinsgegebenheiten voraus. Die ist nur dann zu erreichen, wenn die den Verein betreffenden Gegebenheiten nicht unter Verschluss gehalten werden. Darüber muss sich jede Person bewusst sein, die Mitglied eines Vereins wird. Die Kollektivinteressen an der Transparenz der Vereinsgeschehnisse überwiegen das Interesse eines einzelnen Mitglieds an Geheimhaltung von den Verein betreffenden Tatsachen.
Dem Trainer hätte sich zudem bewusst sein müssen, dass dann, wenn er als Trainer vergütet wird, die Höhe der Vergütung für den Verein und damit auch für die übrigen Mitglieder von Bedeutung ist.
Das Gericht sah auch keinen durchgreifenden Grund für eine besondere Geheimhaltung. Soweit der Trainer eine Anfeindung von anderen Mitgliedern wegen einer vermeintlichen Bereicherung auf Kosten des Vereins befürchten musste, unterfällt das dem allgemeinen Lebensrisiko. Dabei verwies das LG darauf, dass insbesondere wegen der geringen Höhe der Vergütung (600 Euro jährlich) kein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestand.

Hinweise
Das Gericht prüfte allerdings nur Schadenersatzansprüche des Trainers. Eine mögliche Weitergabe der Informationen an Dritte war nicht Gegenstand der Verhandlung, weil sie nicht nachgewiesen war.

Ein Verstoß gegen die DS-GVO kann auch durch die Behörden geahndet werden. Der Verein muss deswegen darauf achten, dass solche personenbezogenen Daten ausschließlich an Mitglieder weitergegeben werden.

Weniger problematisch als der Versand der Informationen per E-Mail wird sicher die Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung sein.

Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, dass personenbezogene Daten von Vereinsmitarbeitern grundsätzlich den Mitgliedern offengelegt werden dürfen. Das kann nur soweit gelten, wie sie für die Mitglieder entscheidungsrelevant sind.
 

 

 

Vereine und Steuern

- 13.11.2021 -


Anmerkungen
zu Beschlüssen
der Mitgliederver-
sammlung

Bereitgestellt von   vereinskowhow.de
 


Auszug aus dem Infobrief vom 12.11.2021

Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn Mitgliedern die Teilnahme tatsächlich unmöglich ist
Ist es problematisch, wenn ein Verein für die Mitgliederversammlung einen Raum wählt, in den – insbesondere mit Rücksicht auf die Pandemieauflagen – nicht alle Mitglieder passen würden?
Wird die Mitgliederversammlung in einem Versammlungsraum abgehalten, der keinen Platz für alle Mitglieder bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der gefassen Beschlüsse. Es kommt einzig darauf an, ob ausreichend Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ist.
Das stellt das KG Berlin klar (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20). Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muss nicht davon ausgehen, dass alle Mitglieder erscheinen. Nichtig – weil dann ein Ladungsmangel vorliegt – sind die Beschlüsse der betreffenden Mitgliederversammlung erst dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen.
Hinweis: Ein Verein kann zwar um Voranmeldung bitten, um den Raumbedarf für die Versammlung planen zu können. Er darf aber Mitglieder ohne Anmeldung nicht abweisen. Etwas anders gilt nur, wenn die Satzung eine Anmeldung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich verlangt.

 

 

 

 

- 28.10.2021 -


Einführung eines Sonderrechts erfordert nicht die Zustimmung aller Mitglieder
 


Nach § 35 BGB können Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung eingeschränkt werden. Das bedeutet aber nicht, dass bei Einführung eines Sonderrechts alle nicht bevorzugten Mitglieder zustimmen müssen.
Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines Schützenvereins klar (Urteil vom 14.07.2021, 12 W 2036/20). Der führte per Satzungsänderung eine Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder ein. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Neufassung ab. Bei der Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder handele es sich um ein Sonderrecht, zu dessen Einführung nach § 35 BGB alle nicht bevorzugten Mitglieder zustimmen müssten.
Das OLG sah das anders. Zwar sei eine Beitragsbefreiung grundsätzlich ein Sonderrecht im Sinne von § 35 BGB. Solche Sonderrechte sind besondere Mitgliedschaftsrechte, die einzelnen Mitgliedern eine gegenüber den sonstigen Mitgliedern abweichende körperschaftliche Stellung vermitteln und insoweit in zulässiger Weise den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz durchbrechen. Die Entziehung eines solchen Sonderrechts nach § 35 BGB kann nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds erfolgen.
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass auch für die Begründung eines Sonderrechts immer die Zustimmung aller nicht privilegierten Mitglieder erforderlich ist. Deren Zustimmung ist verzichtbar, wenn die Ungleichbehandlung einzelner Mitglieder sachlich gerechtfertigt ist. Die Regelung einer Ehrenmitgliedschaft ist bei Vereinen nicht unüblich und als Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein grundsätzlich auch sachgerecht. Das ergibt sich auch daraus, die Ehrenmitglieder keine Zuwendungen aus Beitragsmitteln erhalten.
Weil die Ehrenmitgliedschaft mit einer Beitragsbefreiung verbunden wird, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Auffassung des OLG, dass zumindest theoretisch jedes Mitglied die Chance hat, die Ehrenmitgliedschaft selbst zu erhalten. Das war im vorliegenden Fall laut Satzung grundsätzlich möglich. Die entsprechende Satzungsänderung bedurfte deswegen nicht der Zustimmung aller Mitglieder.
 

 

Allgemein - aber auch für Imker

 

 

Allgemein - aber auch für Imker

- 15.06.2022 -


Gesetzentwurf zur Anpassung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung
 


Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO (bisher 0,5 % monatlich) wird für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (d. h. 1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 01.01.2026.

Damit wird den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen. Die Neuregelung gewährleistet Rechts- und Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen.

(Vgl. Bundestags-Drucksache 20/1633).
 

 

 

Alltgemein - auch für Imker

- 05.06.2022 -


Förderung
von effizienten Gebäuden
 


Die am 20.4.2022 wieder gestartete Neubauförderung von effizienten Gebäuden (EH/EG 40) hat zu dem erwartbar hohen Antragseingang geführt.

So ist das zur Verfügung stehende Budget von 1 Milliarde Euro für das Programm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG 40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ bereits im Laufe des Vormittags des 20.4.2022 ausgeschöpft worden. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.
 

 

 

Alltgemein - auch für Imker

- 05.06.2022 -


Steuerentlastungs-gesetz 2022 verabschiedet
 


Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum 1.1.2022 – in Kraft treten:
Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
 

 

 

Alltgemein - auch für Imker

- 05.06.2022 -


BMWI Überbrückungs-hilfe
 


Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Freiberufler, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können die verlängerte Überbrückungshilfe IV beantragen. Dabei gilt ein Förderzeitraum vom 01.01. bis 30.06.2022, wenn die Umsätze coronabedingt mindestens um 30 % gesunken sind. Der maßgebliche Vergleichszeitraum ist der jeweilige Monat im Jahr 2019.
Die staatliche Unterstützung gibt es für Betroffene, die die Überbrückungshilfe IV für Januar bis März 2022 bekommen haben. Für diese ist eine Verlängerung für April bis Juni 2022 möglich. Aber auch ein Erstantrag für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 kann noch gestellt werden. Dabei gilt eine Frist für Änderungsanträge und Erstanträge bis zum 15. Juni 2022. Andere Änderungen für bereits eingereichte Anträge sind noch bis 30.09.2022 möglich.
Auch in den Fällen, in denen bei abgelehnten Erstanträgen keine Änderungsanträge gestellt werden können, sind vom 02. bis 15. Juni 2022 Erweiterungsanträge möglich.
Zu beachten gilt es dabei, dass die Anträge nur über prüfende Dritte gestellt werden können. Neu ist, dass nun aber auch ein Wechsel des antragsstellenden Dritten möglich ist. Unternehmen können einen anderen prüfenden Dritten beauftragen, wenn diesem alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
 

 

 

Alltgemein - auch für Imker

- 05.06.2022 -


Fristverlängerung
 


In einer Sitzung folgte der Deutsche Bundestag dem Votum des Finanzausschusses und verlängert die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2024 angemessen. Die Fristverlängerungen werden im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht.

Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31.08.2022 plant der Gesetzgeber, für 2021 die Abgabefrist ebenfalls um sechs Monate bis zum 31.08.2023 zu verlängern. Hieran anknüpfend sollen, wie berufsständisch gefordert, auch die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 ausgeweitet werden, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung.

Die konkreten Daten für beratene Steuerpflichtige:

  • Steuererklärung 2020: 31.08.2022
  • Steuererklärung 2021: 31.08.2023
  • Steuererklärung 2022: 31.07.2024
  • Steuererklärung 2023: 31.05.2025
  • Steuererklärung 2024: 30.04.2026

Erfreulicherweise wurde der Zeitdruck in den Steuerberaterkanzleien erkannt und der Gesetzgeber entlastet den Berufsstand mit einer praxistauglichen Regelung. Besonders hilfreich ist die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien sukzessive abzubauen. Der aktuelle Beschluss schafft wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung.

Die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens ist der Beschluss des Gesetzes im Bundesrat am 10.06.2022.

(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
 

 

 

Alltgemein - auch für Imker

- 20.05.2022 -


Kein Vorsteuerabzug
aus Schwarzeinkäufen
 


Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid 5 K 2093/20 U vom 23.03.2022 (Az. 5 K 2093/20 U) hat das FG Münster entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte fest, dass diese ihren Kunden - auch der Klägerin - die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr auch ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe, da der Kontrollfunktion der Rechnungen im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitze. Zwar könne ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt seien. Dies führe aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden könne. Der Unternehmer müsse jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes könne nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

Die Klägerin sei im Streitfall niemals in Besitz von Rechnungen über die von ihrer Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe gewesen, da diese hierüber keine Rechnungen ausgestellt habe. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stelle keine ordnungsgemäße Rechnung dar, denn die Buchführung diene lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)